Druckluft Einzelhorn 63 cm mit einem Edelstahl Trichter

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Artikelnummer: 1271
Artikelgewicht: 2.1 KG
Artikelversand: Standardversand
  • Lieferumfang: 1x Druckluft Einzelhorn 63 cm
  • Material Trichter : Edelstahl - nicht zu vergleichen mit Billigchrom aus Fernost
  • Material Halterungen : Kunststoff schwarz
  • Membrane : witterungsbeständiger Kunststoff
  • Trichterausgang: 14 cm
  • Lautstärke: 117 db
  • Frequenz: 170 Hz
  • Gewicht: 1,2 kg
  • Mit E-Prüfzeichen
  • Made in Italien - kein billig Import aus Fernost
Druckluft Einzelhorn 63 cm mit einem Edelstahl Trichter

Edelstahl polierter Trichter mit Kunststoff Halterung. Lautes kraftvolles Horn mit 117db (A) (2m). Diese Hörner sind für eine LKW Druckluftanlage mit einer Barzahl von 6-12 ausgelegt. Die Auslieferung erfolgt mit Montagematerial.

Made in Europe (Italien) - kein billig Import aus Fernost !

WICHTIG!
Diese Horn verfügt über ein E-Prüfzeichen und ist somit, im Vergleich zu den meisten Hörnern aus Fernost, auch in Europa im Straßenverkehr zugelassen!


Zulassungsbestimmungen von Druckluft-Hörnern und Kompressor-Fanfaren:

Werden Klanghörner als zusätzliche Signalanlage verwendet müssen sie weder zugelassen noch eingetragen werden. Die Montage muss so erfolgen, dass allgemeine Sicherheitsvorschriften nicht verletzt werden (Verletzungsgefahr durch Unfall). So ist z.B. eine Anbringung in einer Höhe von mehr als 2 Metern unbedenklich, sowie unterhalb der Stoßstange oder unter der Haube des Fahrzeuges.

Auszug aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 55 Einrichtungen für Schallzeichen
(1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muss
sichergestellt sein, dass jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.
(2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1 500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Widerhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.

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